Radfahren im Wald – nur auf ausgewiesenen Strecken erlaubt

Anders als vielfach angenommen, ist Radfahren und Mountainbiken im Wald grundsätzlich verboten. Nur ausgewiesene Routen, bei denen der Waldeigentümer ausdrücklich zugestimmt hat, dürfen legal befahren werden.

Jeder darf den Wald zu Erholungszwecken zu Fuß betreten und sich dort aufhalten. Ein Recht für Erholungssuchende, welches das Forstgesetz ausdrücklich gewährt. Das Fahren im Wald, egal ob mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, ist dabei aber nicht inbegriffen. Nur wenn der für eine Forststraße verantwortliche Waldbesitzer seine Zustimmung erteilt, steht einem Radvergnügen nichts im Wege.

In der Praxis ist es so, dass seitens von Radfahrerinnen und Radfahrern nicht die persönliche Zustimmung des Waldbesitzers eingeholt werden muss, sondern dass es ein Abkommen mit dem regionalen Tourismusverband und diversen Waldbesitzern gibt. Damit die Route erkennbar ist, sind alle freigegebenen Rad- und Mountainbikestrecken im Wald entsprechend beschildert.

Sind keine Schilder vorhanden, muss man davon ausgehen, dass es sich um keine freigegebene Strecke handelt. Ebenso ist Vorsicht geboten, wenn Strecken im Internet als Radrouten aufscheinen. Spätestens wenn man als Radfahrerin oder Radfahrer an Ort und Stelle mit einem Schranken oder einer Fahrverbotstafel konfrontiert ist, muss man in Erwägung ziehen, dass die online abgefragte Information offenbar fehlerhaft ist.

Der Landwirtschaftskammer ist es bewusst, dass viele die Sehnsucht nach einem Walderlebnis auf dem Rad verspüren. Deshalb gibt es das Bekenntnis nach einer bedarfsgerechten Freigabe von Routen auf vertraglicher Grundlage. Damit soll Nutzungskonflikten zwischen Erholungssuchenden und Waldbesitzern vorgebeugt werden und eine gezielte Besucherlenkung stattfinden.

Bild und Text: Landwirtschaftskammer OÖ

 

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