Veranstaltungswesen

Allgemein zugängliche oder als allgemein zugänglich beworbene Veranstaltungen unterliegen dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz. Es gibt hinsichtlich dessen ein paar Ausnahmen, welche im Zweifelsfall mit der zuständigen Veranstaltungsbehörde (das Gemeindeamt) abgeklärt werden.

In jedem Falle ist bei einer Veranstaltung die Veranstaltungsbehörde zu kontaktieren, sodass entweder eine

  • Meldung (Kleinveranstaltungen)
  • Anzeige für Veranstaltungen (weder melde- noch bewilligungspflichtig)
  • Antrag auf Bewilligung der Veranstaltung (Veranstaltung im Tourneebetrieb)

erstellt werden kann.

 

Veranstaltungsmeldung
Unter Kleinveranstaltungen sind Veranstaltungen zu verstehen, zu denen nicht mehr als 300 Personen erwartet werden und bei denen keine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 4 Abs 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz (keine Gefährdung von Leben, Gesundheit, körperliche Sicherheit, keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft usw.) zu erwarten ist.

Beantragungszeitpunkt
Spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn

 

Anzeige einer Veranstaltung
Alle übrigen Veranstaltungen (die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind) sowie inwieweit über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind.

Beantragungszeitpunkt
Spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn

 

Antrag auf Bewilligung der Veranstaltung
Veranstaltungen im Tourneebetrieb (das sind gleichartige Veranstaltungen mit gleichartigem Veranstaltungsprogramm, Veranstaltungseinrichtungen und Mittel, die darauf ausgerichtet sind, abwechselnd an verschiedenen Orten durchgeführt zu werden), bedürfen einer Bewilligung der OÖ. Landesregierung.

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