Neues Hundehaltegesetz ab 01.12.2024 in Oberösterreich
Ab 01. Dezember 2024 tritt in Oberösterreich ein neues Hundehaltegesetz in Kraft und mit diesem auch einige Änderungen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Meldepflicht: Hundehalter müssen ihren über zwölf Wochen alten Hund innerhalb von fünf Tagen bei ihrer Hauptwohnsitzgemeinde melden.
- Kleine Hunde: Nachweis eines Sachkunde-Kurses
- Große Hunde (nach „40/20-Regel“): Sachkunde-Kurs und Überprüfung der Alltagstauglichkeit
Alltagstauglichkeitsprüfung bedeutet, dass diese spätestens bis zum 18. Lebensmonat des Hundes zu absolvieren und der Gemeinde vorzulegen ist, wird dies nicht fristgerecht eingehalten gilt der Hund als „Auffällig“.)
Ab dem 12. Lebensmonat muss der Gemeinde eine Bestätigung über das Gewicht und die Größe des Tieres vorgelegt werden.
Eine Person darf nicht mehr wie zwei „große“ Hunde gleichzeitig führen.
- Spezielle Hunde: Sachkunde-Kurs, Überprüfung der Alltagstauglichkeit, Leinen- und Maulkorbpflicht
- Auffällige Hunde: Sachkunde-Kurs, Überprüfung der Alltagstauglichkeit, verhaltensmedizinische Evaluierung, Zusatzausbildung sowie Leinen- und Maulkorbpflicht
- Hundemarke: Die Hundemarke fällt ab Dezember 2024 zur Gänze weg.
Definitionen:
- Große Hunde: Mindestens 40 cm Schulterhöhe oder 20 kg Gewicht (Bestätigung durch Tierarzt).
- Spezielle Hunde: Bestimmte Rassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu) und Kreuzungen.
- Auffällige Hunde: Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial für Menschen oder Tiere.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der offiziellen Website des Landes Oberösterreich unter: https://hundehaltung-ooe.at/.
Für die Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Sachkundenachweis gem. § 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)
- Versicherungsnachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung für den Hund über mind. € 725.000,00
- Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank (Animaldata) und Chipnummer
Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss ebenfalls mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.
LGBLA_OB_20241001_84
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